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3 gesetzliche Regelungen, die Sie zum Thema Ölheizung beachten sollten

Ölheizung

Eigentümer von Immobilien, die mit einer Ölfeuerungsanlage heizen, müssen bezüglich Einbau, Umrüstung und Wartung einige Vorschriften beachten. Wir von der Wirtz Energie + Mineralöl GmbH stellen Ihnen nachfolgend die drei wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Thema Ölheizung vor.

EnEV – Energieeinsparung zum Schutz des Klimas

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt verschiedene Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in Gebäuden. Sie greift bei Neubauten, sofern sich deren Besitzer ändert, und auch, wenn größere Umbaumaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden anstehen. Angestrebt wird eine möglichst hohe Energieeffizienz als Beitrag zum Klimaschutz. Die maximal erlaubte Heizenergie für den Neubau eines Wohnhauses errechnet sich über das Referenzgebäudeverfahren. Auch im Rahmen von Modernisierungen kann es zum Tragen kommen. Hierbei liefert ein dem geplanten Neubau ähnliches Vergleichshaus die Referenzwerte, die es einzuhalten gilt. Eine moderne Ölheizung erfüllt die Anforderungen der Verordnung, sofern sie mit einem Holzkamin, einer Wärmepumpe oder einer Solaranlage kombiniert wird. Alte Ölheizkessel, die seit mehr als 30 Jahren in Benutzung sind, müssen eventuell ausgetauscht oder zumindest nachgerüstet werden. Dies gilt nicht für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit 1. Februar 2002 selbst in diesen Häusern wohnen. Bei einem Wechsel des Besitzers gilt eine Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren.

EEWärmeG – erneuerbare Energien auf dem Vormarsch

Die Energiepolitik hat es sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 deutschlandweit den Energieendverbrauch zu 14 Prozent aus erneuerbaren Energien zu bestreiten. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Neubauten zur Erzeugung von Wärmeenergie zu einem Teil erneuerbare Energien nutzen. Alternativ können Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen. Diese Regelung aus dem Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) erstreckt sich ausschließlich auf Neubauten. Grundsätzlich haben die Bundesländer aber das Recht, auch bei Bestandsbauten einen Pflichtanteil an erneuerbaren Energien zu bestimmen. In Sachen Ölheizung gelten dieselben Anforderungen wie in der Energieeinsparverordnung: Verschiedene Kombinationsmöglichkeiten, z.B. mit Solarthermie, machen die Öl-Brennwertheizung zu einer energetisch, aber auch wirtschaftlich sinnvollen Lösung. Eine solche Öl-Hybridheizung nutzt bevorzugt die erneuerbaren Energien und greift nur bei Engpässen und bei finanziell ungünstiger Lage auf die konventionelle Heizanlage zurück.

KÜO/BImSchV – wann der Schornsteinfeger kommt

Wie oft der Schornsteinfeger zur Kontrolle kommen muss, hängt von der Art der Ölheizung sowie von der Heizölsorte ab. Ein individueller Feuerstättenbescheid hält die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten fest, die für jede Art von vorhandener Feuerungsanlage nötig sind. Jeder Hausbesitzer mit einer Ölheizung ist selbst verantwortlich dafür, dass die Schornsteinfegerarbeiten innerhalb der angegebenen Frist durchgeführt werden. Er muss den Bezirksschornsteinfeger mindestens mit den sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten beauftragen. Die hoheitlichen Tätigkeiten umfassen:

  • Feuerstättenschau
  • Ausstellen/Ändern des Feuerstättenbescheids
  • Kehrbuchführung
  • Landesrechtliche Bauabnahmen

Mit den nicht hoheitlichen Tätigkeiten (Mess-, Kontroll & Reinigungsarbeiten) kann auch ein dazu berechtigter Handwerker betraut werden. Aufgaben nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) stehen für Ölfeuerungsanlagen alle 1–3 Jahre an. Tätigkeiten nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) müssen alle 2–5 Jahre durchgeführt werden. Über die genauen Kontrollfristen je nach Umstand informiert der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Wirtz Energie + Mineralöl GmbH – in Bonn, Köln, Duisburg, Wuppertal, Ratingen, Dortmund, Essen, Remscheid und Mönchengladbach für Sie da. Bei Fragen zu unseren Services rund um das Thema Ölheizung können Sie gerne unser Kontaktformular nutzen. Oder rufen Sie uns an: 02102 – 95 39 074.

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